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Schützenverein Laupheim
Termine

04.12.2024 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr Flintenschießen auf beiden 25m-Bahnen
04.12.2024 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr Flinten und/oder BDS-Schießen auf rechter 25m-Bahn
11.12.2024 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr - Sportpistolentraining auf der linken 25m- Bahn
Neuigkeiten

08.08.2024 Rundenwettkampf 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr beide 25m Bahnen am 9.8.2024
01.08.2024 Bezirksmeisterschaft am 14.9.2024
01.08.2024 Bezirksmeisterschaft - Gesamtanlage geschlossen am 15.9.2024
01.08.2024 Bezirksmeisterschaft Vorderlader am 28.9.2024
Schützenheim
Standordnung Schützen < Gesetze und Vorschriften
Gesetze und Vorschriften - Standordnung Schützen

Schießordnung
  1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
  2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die Erlaubnis für diese zugelassen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.
  3. Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfall und Haftpflicht versichert sein.
  4. Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung des Geschossfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet, bzw. verletzt werden kann.
  5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind.
  6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind die verantwortlichen Aufsichtspersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung des Geschossfanges zeigender Mündung zu entladen, bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
  7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
  8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.
  9. Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
  10. Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
  11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen sind zu beachten.
  12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht), deren Name an gut sichtbarer Stelle ausgehängt ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesonders dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Ziffern 2, 10, 11 der Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.
Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.
Peter Klare / Sportleiter, Sonntag, 30. Mai 2004
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